Vaiana - Service
&
VALU Europa
... Wo Vertrauen und Zuverlässigkeit nicht nur leere Worte sind...
Impressum
Vaiana Service
Klingenhagener Weg 2
37520 Osterode am Harz
Geschäftsführer: Giuseppe Vaiana
Ust.-ID-Nr.: DE-115892761
Finanzamt Herzberg am Harz, SteuerNr.: 29/145/03169
Telefon: +49 5522 / 95 16 96
Telefax: +49 5522 / 74 89 6
E-Mail: info[at]vaiana[dot]de
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Spedition Valu Europa für Transport, Fracht und Spedition (Valu-AGB) Stand: 20. Juni 2012
§ 1
Geltungsbereich
1.1 - Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Durchführung und Besorgung von nationalen und internationalen grenzüberschreitenden Transportleistungen und -aufträgen sowie eventueller zusätzlicher Leistungen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie gelten auch für zwischen den Parteien zukünftig abzuschließende Verträge gleicher Art.
1.2 - Eigene Geschäftsbedingungen des Frachtführers bzw. Spediteurs (nachfolgend: Auftragnehmer) sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und die VBGL gelten nicht, es sei denn, VALU EUROPA hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Soweit die Geltung der ADSp oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart sein sollte, gelten diese nachrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 - Zustandekommen des Einzelvertrages
2.1 - Aufträge können schriftlich, in Textform – wobei auch die Auftragserteilung im Wege der elektronischen Übermittlung (insbesondere per E-Mail und Telefax) ausreichend ist. 2.2 - Der Einzelauftrag kommt durch den Zugang des Auftrages beim Auftragnehmer nicht automatisch zu Stande. Ohne eine explizite schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers, behält sicher der Auftraggeber das Recht vor, den Auftrag ohne Nennung eines Grundes zu innerhalb einer Frist von 2 Stunden nach Auftragserteilung zu stornieren. Abweichende Absprachen bedürfen der schriftlichen Form. Für den Fall, dass Aufträge durch den Auftragnehmer ausnahmsweise nicht angenommen werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, VALU EUROPA dies innerhalb einer Frist von 60 Minuten nach Auftragseingang bei ihm mitzuteilen , damit andere Dienstleister beauftragt werden können. Innerhalb dieser Frist fallen keine weiteren Kosten für den Auftragnehmer an. Sollte es länger als die gesetzte Frist dauern, bis der Auftragnehmer den Auftrag storniert, behält sich Valu Europa vor, die entstanden Kosten der Verzögerung durch nicht Antritt an den Auftragnehmer in voller Höhe weiter zu berechnen. VALU EUROPA darf den Auftrag ebenfalls innerhalb einer Frist von 120 Minuten stornieren ohne das der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ausfallfracht stellen kann. 2.3 - Rücktritt vom Transportauftrag auf eigenen Wunsch: Der Auftragnehmer kann auch nach erteiltem und bestätigtem Transportauftrag einen Rücktritt vom Auftrag auf eigenen Wunsch anfragen. Es obliegt VALU EUROPA diesem Antrag stattzugeben, oder auf die Abläufe und Prozesse in den AGB´s zu verweisen und diese zur Anwendung zu bringen. In dem Fall der Annahme der Storno- bzw. Rücktrittsanfrage des Auftragnehmers durch VALU-EUROPA, verfallen jegliche Ansprüche des Auftragnehmers auf jedwede Form von Kostenerstattung, Schadenserstatzansprüchen oder Abgeltung von Wartezeit. Im Gegenzug verfällt auch der Anspruch von VALU-EUROPA auf Regressansprüche.
2.4 - Stornierung des Transportauftrags seitens VALU Europa (Auftraggeber) - Bei einer Stornierung eines bereits von beiden Parteien bestätigten Transportauftrags gelten folgende Bedingungen: Stornogebühr als Ausfallfracht für den Auftragnehmer bei einer Stornofrist von mehr als 24 Stunden vor Ladezeit: Entfällt. (Kein Anspruch auf Frachtausfall)
Bei einem Storno am Ladetag ( weniger als 24 Stunden zur Ladezeit ) hat der Auftragnehmer Anspruch auf 25% der vereinbarten Frachtrate als Ausfallfracht.
§ 3 - Liefertermine, Lieferfristen
3.1 - Die vereinbarten Anlieferfristen und -termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang der Sendung bei der von VALU EUROPA oder deren Auftraggebern benannten Ablieferungsanschrift und die Übergabe an die jeweiligen Empfänger.
3.2 - Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden oder dass er fristgerecht nur eine Teilmenge liefern kann, so hat er dies gegenüber VALU EUROPA unverzüglich mit-zuteilen. Den aus einer schuldhaft unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstehenden Schaden hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung eventuell bestehender gesetzlicher und/ oder vertraglicher Haftungsbeschränkungen zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Anlieferung bzw. einer Teillieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
§ 4 - Erfüllungsort Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Auftragnehmers die von VALU EUROPA bzw. deren Auftraggeber gewünschte bzw. genannte Anlieferungsanschrift. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort der Sitz von VALU EUROPA.
§ 5 Durchführung der Transporte
5.1 - Sämtliche Kosten für die Durchführung der Transporte bis zu der von VALU EUROPA bzw. dem jeweiligen Auftraggeber angegebenen Ablieferadresse sind in den vereinbarten Preisen enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Begleitpapiere und die für 3 eine eventuelle zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere werden von VALU EUROPA bzw. dem jeweiligen Auftraggeber beigefügt. Dem Auftragnehmer obliegt jedoch eine eigenständige Prüfungspflicht hinsichtlich des Inhaltes, der Vollständigkeit und der Richtigkeit dieser Papiere, soweit dies für ihn überprüfbar und erkennbar ist. Soweit eine zolllamtliche Abwicklung erforderlich sein sollte, verpflichtet der Auftragnehmer sich, eine vorherige Weisung des Auftraggebers zu der konkreten Abwicklung einzuholen.
5.2 - Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport und die Anlieferung des Frachtgutes mittels für die Durchführung des Auftrages uneingeschränkt geeigneten und verkehrssicheren Fahrzeugeinheiten. Einzelheiten hierzu ergeben sich entweder aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenverträgen oder aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
5.3 - Die Anforderungen an die vom Auftragnehmer einzusetzenden Fahrzeuge ergeben sich aus den Einzelaufträgen.
5.4 - Fahrzeuge in beladenem Zustand sind in keinem Fall unbeaufsichtigt abzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Übernachtungen und/oder am Wochenende zu gewährleisten, dass eine ausreichende Beaufsichtigung gegeben ist. Soweit Unterbrechungen auf Parkplätzen erforderlich werden, ist die Fahrtroute so einzuplanen, dass bewachte Parkplätze angefahren werden können. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein (z. B. wegen Überfüllung bewachter Parkplätze) so ist zum weiteren Vorgehen eine Weisung bei VALU EUROPA einzuholen.
5.5 - Frachtpapiere werden dem Auftragnehmer bei der jeweiligen Beladung zur Verfügung gestellt. Dem Auftragnehmer obliegt hier eine originäre Prüfungspflicht hinsichtlich des Inhalts, der Vollständigkeit und der Richtigkeit dieser Papiere, soweit dies für ihn überprüfbar und erkennbar ist.
§ 6 - Be- und Entladung, Ladungssicherung
6.1 - Soweit in den jeweiligen Einzelaufträgen keine abweichenden Vereinbarungen mehr enthalten sind, ist der Auftragnehmer zum Be- und Entladen einschließlich der Herstellung der betriebs- und beförderungssicheren Verladung verpflichtet und ihm obliegt die Gewährleistung und Herstellung der betriebssicheren Verladung und der Betriebssicherheit. Der Auftragneh- 5 mer verpflichtet sich, sämtliche zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere die VDIRichtlinie 2700 ff. einzuhalten. Insbesondere hat der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingesetzte Fahrer die ordnungsgemäße Verstauung und Sicherung der Güter auf dem Fahrzeug und somit die Betriebssicherheit des Fahrzeuges und die Beförderungssicherheit der Ladung bis zur letzten Entladestelle herzustellen und diese uneingeschränkt aufrecht zu erhalten. Die Vergütung für die Be- und Entladung wird im Rahmen der Preisbildung berücksichtigt und umfasst auch diese Leistungen.
6.2 - Soweit der Auftragnehmer abweichend von Ziffer 6.1 die Be- und Entladung nicht selbst vornimmt, obliegt ihm vor Übernahme des Fahrzeuges eine eigenständige Prüfungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der Vornahme der beförderungssicheren Verladung, soweit dies für ihn erkennbar und überprüfbar ist. Vor Beginn der Fahrt ist auf eventuell vorhandene und erkennbare Mängel gegenüber VALU EUROPA hinzuweisen. In keinem Fall darf ein Transport begonnen werden, wenn erkennbare Mängel von Seiten des Auftragnehmers festgestellt werden.
6.3 - Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche von ihm eingesetzten Fahrer hinsichtlich der Ladungssicherung regelmäßig zu schulen, soweit dies für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Auf entsprechende Anforderung sind Schulungsnachweise der eingesetzten Fahrer zur Verfügung zu stellen.
6.4 - Der Auftragnehmer garantiert die ordnungsgemäße Verstauung und Sicherung der Güter auf dem Fahrzeug und stellt VALU EUROPA im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen von jeglicher Haftung gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gerichten unter Berücksichtigung eventuell bestehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Haftungsbegrenzungen frei.
§ 7 - Verpackung Die Verpackung des Gutes erfolgt grundsätzlich durch die jeweiligen Auftraggeber von VALU EUROPA. Soweit dies für den Auftragnehmer erkennbar und überprüfbar ist, obliegt ihm vor der Übernahme der Ladung jedoch eine volle Prüfungspflicht hinsichtlich der Eignung der Verpackung zur Durchführung des Transports und deren Kennzeichnung. Eventuell vorhandene Mängel sind gegenüber VALU EUROPA unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass keine Mängelanzeige durch den Auftragnehmer erfolgt, gilt die Vermutung, dass die Güter ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und übergeben wurden. Soweit trotz Erkennbarkeit keine Mängelanzeige 6 durch den Auftragnehmer erfolgt, verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der ungenügenden Verpackung durch den Absender.
§ 8 - Kennzeichnung.
Die Kennzeichnung und die Nummerierung des Gutes erfolgt – soweit erforderlich – durch die jeweiligen Auftraggeber von VALU EUROPA. Soweit dies für den Auftragnehmer überprüfbar und erkennbar ist, obliegt ihm vor der Übernahme der Ladung jedoch eine volle Prüfungspflicht hin-sichtlich der Bezeichnung und der Nummerierung des jeweiligen Gutes. Eine eventuell ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung ist vor der Übernahme der Ladung gegenüber VALU EUROPA anzuzeigen. Für den Fall, dass keine Mängelanzeige durch den Auftragnehmer erfolgt, gilt die Vermutung, dass die jeweiligen Güter genügend und ausreichend bezeichnet und nummeriert übergeben wurden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit bei einer erkennbar ungenügenden oder unzulänglichen Bezeichnung oder Nummerierung von Gütern auf den Einwand der ungenügenden oder unzulänglichen Bezeichnung oder Nummerierung des jeweiligen Gutes.
§ 9 - Lademitteltausch
9.1 & 9.2 -
Der Auftragnehmer wird nur nach entsprechender Beauftragung im Rahmen der Einzelaufträge einen Palettentausch von tauschfähigen Paletten bei den jeweiligen Empfängern vornehmen. Er verpflichtet sich danach, die Paletten innerhalb einer angemessenen Frist, maximal jedoch 4 Wochen nach Übernahme, an die jeweilige Ladestelle zurückzuführen. Der Auftragnehmer erhält hierfür eine Vergütung, die im Rahmen der Frachtvergütung mit berücksichtigt ist. Eine gesonderte Vergütung kann nicht mehr verlangt werden. Soweit der Auftragnehmer an der Entladestelle keine oder keine tauschfähigen Ladehilfsmittel tauschen kann, hat er sich dies vom Empfänger bestätigen zu lassen. In diesem Fall wird die entsprechende Anzahl nicht getauschter bzw. nicht tauschfähiger Paletten dem Paletten Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Rückführung der Paletten in tauschfähiger Form und kann der Auftragnehmer auch keine Bestätigung des Nicht-Tausches gemäß vorstehendem Absatz vorlegen, ist VALU EUROPA berechtigt, die Ladehilfsmittel zum Selbstkostenpreis (maßgebend ist der Preis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Sollte ein Palettentausch dennoch ohne schriftliche Freigabe des Auftraggebers durchgeführt werden, so sind diese auf eigene Kosten des Auftragnehmers zurückzuführen. Bei nicht Zurückführung der getauschten Paletten, werden diese berechnet und immer mit der Frachtrechnung verrechnet.
§ 10 - Vergütung
Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind für die vereinbarten Leistungen Festpreise als all-inklusive-Preise und schließen Nachforderungen des Auftragnehmers jeder Art aus, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und schriftlich festgehalten ist.
§ 11 - Zahlung
11.1 - Die Zahlungsfristen werden über den jeweiligen Transportauftrag von unserem Auftragnehmer ausgewählt. Die Zahlungsfrist beläuft sich auf 30 Tage. Zahlungen erfolgen auf dem handelsüblichen Wege. Fristbeginn ist der Rechnungseingang inklusive der originalen Lieferscheine. CMR-Dokumente alleine reichen nicht um die Zahlungsfrist auszulösen. Sollte es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich sein, diese zu beschaffen, werden die Dokumente nach einer Frist von 2 Wochen von VALU EUROPA selbstständig beschafft. Ist dies der Fall, werden 25 € vom Rechnungsbetrag einbehalten. Hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen gilt § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Interesse einer zügigen Begleichung eingegangener Rechnungen gelten vorgenommene Zahlungen nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistungserbringung oder der beglichenen Forderung.
11.2 - Änderungen der Bankverbindung des Auftragnehmers sind von VALU EUROPA nur zu beachten, wenn diese gegenüber der VALU EUROPA-Zahlungsabteilung schriftlich mitgeteilt werden. Ansonsten erfolgen Zahlungen auf die alten Konten mit 0schuldbefreiender Wirkung.
11.3 - Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VALU EUROPA berechtigt, Forderungen gegen VALU EUROPA an Dritte abzutreten. Unberührt bleibt insoweit § 354a HGB. 11.4 Erfüllungsort für Zahlungen von VALU EUROPA ist der zentrale Firmensitz in Osterode. Die bei Zahlung auf Auslandskonten für innerdeutsche Transporte anfallenden Bankkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen. 8 § 12 Fälligkeitsvoraussetzungen und Auftragsausführung 12.1 Fälligkeitsvoraussetzung für von VALU EUROPA zu erbringende Zahlungen ist neben den vom Auftragnehmer zu erbringenden Nachweisen über die Ablieferung der Güter (z. B. durch quittierten Lieferschein, Ablieferquittung des Empfängers.) zusätzlich der Eingang einer ordnungsgemäßen und kaufmännischen Rechnung. Die Fälligkeit tritt nur ein, wenn diese Unterlagen vollständig vorgelegt werden. Die Zahlungsfrist richtet sich nach § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eingangsrechnungen können wir nur dann akzeptieren wenn sie a) vollständig inkl der original Ablieferbelege sind und b) innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten vollständig bei uns eingegangen sind. (§ 14 Abs.2 Satz 2 UStG).
12.2 - Eine ordnungsgemäße und vollständige Durchführung des Transports setzt im Rahmen aller beauftragten Transporte voraus, dass die vereinbarten Fahrzeugkapazitäten termingerecht gestellt wurden und die abgeholte Ware vollständig, unbeschädigt und innerhalb der vereinbarten Frist an den jeweiligen Empfänger gegen reine Quittung übergeben wurde oder sonstige Beweise oder Unterlagen erbracht werden, die den Nachweis dafür erbringen, dass die Güter vollständig und unbeschädigt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bei den jeweiligen Empfängern angeliefert wurden.
§ 13 - Haftung
13.1 - Der Auftragnehmer haftet im Rahmen von nationalen Beförderungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Fracht- und Speditionsrechts. Bei grenzüberschreitendem Verkehr und internationalen Beförderungen gilt das jeweils zur Anwendung gelangende zwingende vereinheitlichte Transportrecht. Soweit keine zwingenden Vorschriften zur Anwendung gelangen, gelten diese AGBs sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. 13.2 Die Regelhaftungsgrenzen im nationalen Frachtbereich werden gem. § 449 II HGB abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 431 I und II HGB bei Güterschadens- und Verlustfällen auf 40 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung festgesetzt. 9 13.3 Im Falle der Nichtgestellung eines Fahrzeuges zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Termin oder der Gestellung eines nicht zur Durchführung des konkreten Transports geeigneten Fahrzeuges (z. B. bei nicht verkehrssicheren Fahrzeugen) berechnet VALU EUROPA nach dem Ablauf einer Frist von 3 Stunden, gerechnet ab dem ursprünglich vereinbarten Gestellungstermin, die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, mindestens aber 150,00 €. Dem Auftrag-nehmer bleibt im Falle der Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden als 150,00 € durch die Nicht-gestellung des Fahrzeuges entstanden ist. 13.4 Soweit zusätzliche Leistungen beauftragt werden, die nicht dem Fracht- und/ oder Speditionsbereich unterliegen, richtet sich die Haftung ausschließlich nach dem Gesetz. 13.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vorgenannten Haftungsgrenzen beim Einsatz von Subunternehmern an diese weiterzugeben und dafür zu sorgen, dass innerhalb der gesamten Transportkette eine einheitliche Haftung hergestellt wird.
§ 13.A - Nichteinhaltung von Lade- und Endladezeiten
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist eine Warte- und Standzeit von bis zu
5 Stunden einzurechnen. Weitere Vereinbarungen darüber hinaus, bedingen der schriftlichen
Zustimmung des Auftragsgeber.
§ 14 - Versicherung
14.1 - Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Verkehrshaftungsversicherung mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme gem. § 7a GüKG und eine Fahrzeughaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 100 Mio. € für Sach- und Personenschäden und einer Mindestdeckung von 15 Mio. € für die einzelne geschädigte Person sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss von Tätigkeitsschäden mit einer Mindestdeckungssumme von 3 Mio. € für Sach-, Personen- und Vermögensschäden abzuschließen und während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten. Bei grenzüberschreitendem Verkehr im Straßenverkehr ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch insoweit eine Versicherung entsprechend den Bestimmungen des § 7a GüKG sowie eine Fahrzeug- und Betriebshaftpflichtversicherung mit den vorgenannten Mindestdeckungssummen abzuschließen. Es wird klargestellt, dass diese Pflicht auch für ausschließlich im Ausland erfolgende Transporte gilt. 14.2 Sämtliche Versicherungen sind bei Anbahnung der Geschäftsbeziehung, spätestens jedoch unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen. Nur 9 10 bei ordnungsgemäßem Vorhandensein sämtlicher Nachweise werden von VALU EUROPA Aufträge er-teilt. Der Nachweis des Bestehens der Versicherung ist jährlich bzw. mit dem Ablauf einer Versicherung gemäß der Bestätigung ohne besondere Aufforderung durch VALU EUROPA zu erbringen.
§ 15 - Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Pfandrechte
15.1 - Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von VALU EUROPA aufzurechnen und/oder Zurückbehaltungsrechte, insbesondere an zur Beförderung übergebenen Gütern und an der Leistung selbst geltend zu machen. Dies gilt nicht hinsichtlich solcher Ansprüche des Auftragnehmers, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig bzw. von VALU EUROPA als berechtigt anerkannt sind. Mit solchen Ansprüchen kann der Auftragnehmer abweichend von der Regelung in Satz 1 nach vorheriger Ankündigung und fruchtloser Fristsetzung von ei-ner Woche zur Begleichung bestehender Ansprüche auch gegen Ansprüche von VALU EUROPA auf-rechnen bzw. Zurückbehaltungs- und Pfandrechte geltend machen.
15.2 - Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Pfandrechte an zur Beförderung übergebenen Gütern geltend zu machen. Das Frachtführer- bzw. Lagerhalterpfandrecht und sonstige Pfandrechte werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer wegen Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig bzw. von VALU EUROPA als berechtigt anerkannt sind, Pfandrechte geltend macht. Insoweit kann abweichend von der vorhergehenden Regelung nach vorheriger Ankündigung und fruchtloser Fristsetzung von einer Woche zur Begleichung bestehender Ansprüche auch ein Pfandrecht geltend gemacht werden.
§ 16 - Regelungen zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) 16.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine vertragsgemäße Durchführung der Transporte auch die Einhaltung der nachfolgend genannten Verpflichtungen von Seiten des Auftragnehmers umfasst: - Der Auftragnehmer versichert, über die für den Transport der Güter erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§ 3, 5, 6 GüKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT-Genehmigungen) zu verfügen und diese Erlaubnisse und Berechtigungen in zulässiger Weise zu verwenden. Es wird insbesondere versichert, nur zulässige Kabotagefahrten durchzuführen. 11 - Von Seiten des Auftragnehmers wird nur Fahrpersonal mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung eingesetzt; das gilt insbesondere für ausländische Fahrer aus Drittland-staaten. - Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache nach § 7 b Abs. 1 S. 2 GüKG bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten – soweit dies erforderlich ist – in der jeweiligen Landessprache nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. - Der Auftragnehmer verpflichtet sich, VALU EUROPA bzw. den von ihr beauftragten Personen alle mitzuführenden Dokumente auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen bzw. von seinem Personal aushändigen zu lassen. Insoweit wird der Auftragnehmer entsprechen-de Weisungen an sein Personal erteilen. Der Einsatz von Subunternehmern ist nur zulässig, wenn VALU Europa diesem zustimmt. Für den Fall, dass ein Subunternehmereinsatz zulässig sein sollte, verpflichtet der Auftragnehmer sich, diese Vorlagepflicht und die weiteren vorgenannten Pflichten und Inhalte des mit VALU Europa vereinbarten Transportauftrags, in den Vertrag mit dem Subunternehmen aufzunehmen. Vor dem Einsatz eventueller Subunternehmer ist durch entsprechende Kontrollen des Auftragnehmers sicher zu stellen, dass die vorgenannten Voraussetzungen zuverlässig erfüllt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem zur regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften und Vorgaben durch die eingesetzten Subunternehmer. 16.2 Sämtliche Erlaubnisse und Berechtigungen nach den §§ 3, 5, 6 GüKG gem. Ziff. 16.1 sind bei Anbahnung der Geschäftsbeziehung, spätestens jedoch unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen. Nur bei ordnungsgemäßem Vorhandensein sämtlicher Nachweise werden von VALU EUROPA Aufträge erteilt. Der Nachweis der Aufrechterhaltung der vorgenannten Erlaubnisse und Berechtigungen ist jährlich bzw. mit dem Ablauf ohne besondere Aufforderung durch VALU EUROPA durchßen des Auftragnehmers/seines Personals bzw. vom Auftragnehmer eingesetzter Frachtführer bzw. Subunternehmer mit Bußgeldern, Verfallbescheiden oder ähnlichem belegt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese einschließlich sämtlicher entstehender Kosten unter Berücksichtigung evtl. bestehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Haftungsbeschränkungen zu erstatten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, VALU EUROPA und/oder dessen Personal umfassend von sämtlichen vorgenannten Ansprüchen frei zu stellen. 11 12 § 17 Regelung zu Lenk- und Ruhezeiten 17.1 VALU EUROPA und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass eine vertragsgemäße Durchführung der Transporte auch die Einhaltung sämtlicher Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und Fahrpersonal beinhaltet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftragnehmer ins-besondere zu garantieren, dass - bei der Durchführung von Transporten sämtliche Lenk- und Ruhezeiten für Fahrpersonal gemäß Verordnung (EG) 561/2006, Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung beachtet werden, - ausschließlich Fahrpersonal gestellt wird, das im Hinblick auf bereits geleistete Lenkzeiten, sowie einzuhaltende Ruhezeiten persönlich in der Lage ist, den vereinbarten Transport zu den vereinbarten Bedingungen unter Einhaltung sämtlicher vorgenannter Vorschriften durchzuführen. Der Auftraggeber ist berechtigt, zum Zwecke der Kontrolle bereits erbrachter Lenkzeiten sowie des Zeitpunktes der letzten Ruhezeit vom eingesetzten Fahrpersonal die Vorlage der mitzuführenden Diagrammscheiben sowie für den Fall der Ausrüstung mit einem digitalen Kontrollgerät den Ausdruck der entsprechenden Daten zu verlangen. Der Auftragnehmer weist das von ihm eingesetzte Fahrpersonal entsprechend an und stellt sicher, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden, - die vorstehend beschriebenen Pflichten in den Frachtvertrag mit eventuell einzuset-zenden Frachtführern bzw. Subunternehmern aufgenommen und die Einhaltung der Vorschriften durch den eingesetzten Frachtführer bzw. Subunternehmer regelmäßig kontrolliert werden. 17.2 Soweit VALU EUROPA die Fahrzeugdisposition übernimmt, erfolgt dies generell im Einklang mit sämtlichen geltenden Vorschriften. Nach Übermittlung der Disposition an den Auftragnehmer oder dessen Vertreter ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Disposition unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere Streckenführung, Personaleinsatz etc. zu überprüfen. Soweit er hierbei feststellen sollte, dass eine Transportdurchführung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der geltenden Lenk- und Ruhezeitenvorschriften nicht hinreichend sichergestellt werden kann, ist er zu einer unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet. In diesem Fall wird eine Änderung der ursprünglichen Disposition erfolgen. In kei-nem Fall darf eine Fahrt begonnen werden, bei der der Auftragnehmer festgestellt hat, dass sie nur unter Verstoß gegen die geltenden Fahrpersonalvorschriften durchgeführt werden kann. 13 17.3 Wenn die konkrete Transportdurchführung gemäß den Vorgaben des Auftraggebers unter Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten nicht möglich ist oder sich dies während der Durchführung des Transportes herausstellt, ist der Auftragnehmer gemäß §§ 419, 418 HGB zur Einholung einer Einzelweisung beim Auftraggeber verpflichtet. In keinem Fall darf eine Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten oder eine Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten erfolgen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn die Disposition durch den Auftragnehmer oder einen Dritten erfolgen sollte. 17.4 Es wird klargestellt, dass die Unterrichtung, Schulung und Einweisung des eingesetzten Personals hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten weiterhin ausschließlich dem Auftragnehmer unterliegt. Der Auftraggeber ist insoweit nicht berechtigt, Anweisungen an das Personal des Auftragnehmers zu erteilen. 17.5 Sofern der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Personen aufgrund von Verstößen des Auftragnehmers/seines Personals bzw. des vom Auftragnehmer eingesetzten Frachtführers bzw. Subunternehmers mit Bußgeldern, Verfallsanordnungen oder sonstigen Sanktionen belegt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese zu erstatten und den Auftraggeber bzw. den nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts Verpflichteten hiervon im Innenverhältnis unter Berücksichtigung evtl. bestehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Haftungsbeschränkungen frei zu stellen. § 18 Kundenschutz Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist ein von Vertrauen geprägtes Verhalten aller Beteiligten. Vor diesem Hintergrund wird während der Dauer der Zusammenarbeit zwischen VALU EUROPA und dem Auftragnehmer und für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen VALU EUROPA und dem Auftragnehmer auch ein absoluter Kunden-schutz zugunsten von VALU EUROPA vereinbart. Der Kundenschutz bezieht sich auf solche Kunden bzw. Auftraggeber von VALU EUROPA, für die die jeweiligen Auftragnehmer durch VALU EUROPA eingesetzt werden und die nicht gleichzeitig zum Zeitpunkt der Erstbeauftragung durch VALU EUROPA bereits Kunden des Auf-tragnehmers sind. Der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Erstbeauftragung durch VALU EUROPA bereits ein Kundenverhältnis bestand, ist durch den Auftragnehmer zu führen. Bei schuldhafter Verletzung der Kundenschutzklausel durch den Auftragnehmer ist VALU EUROPA berechtigt, für jeden ein-zelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € geltend zu ma- 14 chen. Über diesen Betrag hinausgehende Schadensersatzansprüche bzw. sonstige Ansprüche bleiben unberührt. § 19 Vertraulichkeit der Geschäftsverbindung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, einschließlich des Vertragsschlusses und der Geschäftsverbindung mit VALU EUROPA, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Eventuelle Subunternehmer sowie das eigene Personal sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung uneingeschränkt fort. Bei schuldhafter Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist VALU EUROPA berechtigt, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € geltend zu machen. Über diesen Betrag hinausgehende Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche bleiben unberührt. § 20 Datenschutz VALU EUROPA ist berechtigt, Daten, die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung von unseren Auftrag-nehmern erhalten, nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Soweit der Auftragnehmer von bestimmten von VALU EUROPA eingeräumten Sonderkondi-ionen Gebrauch machen möchte und hierfür eine weitergehende Datennutzung erforde-lich ist, wird dies im Rahmen einer separaten Vereinbarung geregelt werden.
§ 21 - Gerichtsstand und anwendbares Recht 21.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist das für den Sitz des Auftraggebers in Osterode örtlich, sachlich und funktionell zuständige Gericht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit die CMR Anwendung findet, vereinbaren die Parteien den vorstehenden Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 CMR.
21.2 - Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Dies gilt auch soweit zwingende internationale Rege- 15 lungen in Teilbereichen Regelungslücken enthalten und hier ergänzendes nationales Recht zur Anwendung gelangen sollte.
§ 22 - Salvatorische Klausel Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages nicht. In einem solchen Falle gilt anstelle der unwirksamen Klausel das Gesetz.
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